Aktuelle Pressemitteilung
DGOU lehnt Kopfgelder ab
Die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie -
DGOU - verurteilt jede Zahlung für die Zuweisungen oder Einweisung von
Patienten in Kliniken aufs Schärfste. Monetäre Anreize oder andere
geldwerte Vorteile dürfen nicht die Grundlage für eine Zusammenarbeit
zwischen niedergelassenen Ärzten und Kliniken oder Kostenträgern
und Kliniken sein.
Die DGOU sieht den § 31 der Musterberufsordnung als rechtmäßige
Grundlage für jedwede Zusammenarbeit zwischen Ärzten, nachdem es
einem Arzt untersagt ist, für die Zuweisung eines Patienten oder Untersuchungsmaterial
ein Entgelt oder andere Vorteile zu versprechen.
Die DGOU weist die einseitige Schuldzuweisung an die Ärzteschaft zurück,
da vor allem Ökonomen und Versicherungsfachleute als Initiatoren der „Kopfgelder“ und
sonstiger Vergünstigungen anzusehen sind. Das kritisierte Verhalten mancher Ärzte,
das Vorgehen der Kostenträger oder Kliniken hat seine Ursache in der politisch
gewollten Verzahnung der Leistungsanbieter und Kostenträger. Mangelnde
Formulierung der gesetzlichen Vorgaben bei der Integrierten Versorgung gem. § 140
b Sozialgesetzbuch V und dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VändG),
Sozialgesetzbuch V, haben die Voraussetzung geschaffen, dass Gelder aus Kliniken
an zuweisende Ärzte und geldwerte Vorteile von den Kliniken zu Gunsten
der Kostenträger gewährt werden.
Eine Clearingstelle wie von der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung vorgeschlagen, ist nach Ansicht der
DGOU nicht in der Lage, eine ausreichende Kontrolle auszuüben.
Die Landesärztekammern als Körperschaften des öffentlichen
Rechtes und Kontrollorgan der Ärzteschaft können die Aufsicht übernehmen,
falls von politischer Seite die Gesetze entsprechend den aktuellen Anforderungen
geändert werden.
Die DGOU fordert deshalb:
- Jede Art der Vergütung für die Zuweisung von Patienten an Kliniken
ist zu untersagen.
- Die Verträge zur Integrierten Versorgung (IV) müssen offen gelegt
werden. Es darf keine Verschwiegenheitspflicht im Vertrag vereinbart werden.
- Zahlungen an einweisende Ärzte für Vorleistungen oder Nachsorge
dürfen sich nur an den gültigen Gebührenordnungen (EBM, GOÄ)
orientieren. Jede Form einer pauschalen Vergütung ist abzulehnen.
- Garantieleistungen an Kostenträger haben den Charakter eines „Geldwerten
Vorteils“ und dürfen nicht Bestandteil eines IV-Vertrages sein.
- Wird ein Arzt, der nicht in der Klinik angestellt ist oder der im Rahmen
des Vertragsarztrechtsänderungsgesetztes beschäftigt wird, in der
Klinik tätig, so haben sich die Vergütungen für diese Tätigkeit
an den Tarifverträgen zu orientieren.
Dr. Daniel Frank, 2. Vizepräsident der DGOU