"Das Präsidium kann für besondere Aufgaben und Angelegenheiten Beauftragte einsetzen. Dies kann sich sowohl auf medizinisch-technische Angelegenheiten beziehen, wie beim Laserbeauftragten, oder auf die Vertretung und Repräsentanz der DGU in anderen Institutionen, sofern diese nicht durch von der Satzung hierfür vorgesehene Vorstandsmitglieder wahrgenommen wird. Weiteres ist in Satzung (§ 14) und Geschäftsordnung nicht geregelt."